Der Verband SOCIALBERN ist als Verein gemäss Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches organisiert und aus dem früheren Heimverband hervorgegangen.
Über die Angelegenheiten von SOCIALBERN bestimmen
Zusätzlich nehmen Fachkommissionen im Bereich Kinder und Jugendliche sowie im Erwachsenenbereich vom Vorstand delegierte Aufgaben wahr.